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RechtlichesAllgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SoNaKo - Christine Schröck

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen der Firma SoNaKo. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu den AGB getroffen wurden, gehen den AGB vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

1.2. Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind, auch wenn SoNaKo in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt, nur dann und insoweit gültig, wenn diese schriftlich von SoNaKo ausdrücklich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt worden sind.

1.3. Jede Änderung dieser AGB durch SoNaKo wird Vertragsinhalt, wenn der Kunde dieser Änderung zustimmt oder innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Preisangebote seitens SoNaKo werden erst verbindlich, wenn SoNaKo den Auftrag schriftlich oder fernmündlich bestätigt. Tritt eine Preisänderung ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Die Preise gelten ohne Mehrwertsteuer pro Stunde und Person, sofern nichts anderes erwähnt. Sie schließen die Fahrtkosten zum Arbeitsort nicht ein.

2.2. An die Mitarbeiter von SoNaKo hat von Seiten des Kunden eine gründliche Einweisung zu erfolgen. Nur so kann eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung gewährleistet werden.

2.3. Nachträgliche Änderungen der Arbeitsanweisungen sind ausschließlich an den verantwortlichen Mitarbeiter weiterzugeben und auf den SoNaKoArbeitsberichten zu vermerken.

3. Liefer- und Leistungsbedingungen

3.1. Ein Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von SoNaKo schriftlich vereinbart und versteht sich freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich bezüglich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse.

3.2. Den Auftrag des Kunden erledigt SoNaKo mit der gebotenen Sorgfalt auf günstigstem und schnellstem Wege. Haftung übernehmen wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche können nur bis zur Höhe des Auftragswertes geltend gemacht werden.

3.4. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie auch bei dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

3.5. Alle SoNaKo-Mitarbeiter sind angehalten, insgesamt nicht länger als 45 min Pause pro 8-Std.-Schicht zu machen. Bei Zuwiderhandlungen bitten wir um entsprechende Information.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Leistungen von SoNaKo werden entsprechend der individuellen vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Die Höhe der Stundensätze und Tagespauschalen ergeben sich aus den vereinbarten Preisen in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Aufträge, deren Arbeitszeit pro Person unter acht Stunden liegt, werden acht Stunden pro Person zzgl. Pauschale berechnet.

4.2. Rechnungen (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist der Zahlungseingang bei SoNaKo. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszinssatz 8 % ppa. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

4.3. SoNaKo ist berechtigt, bei längeren Aufträgen wöchentlich eine Teilabrechnung vorzunehmen. 4.4. Skonti, Rabatte oder ähnliche Abzüge sind ohne vorherige Absprache nicht zulässig.

p 4.5. Unsere Stundensätze gelten an und ab Pförtner ohne Abzug von Pausen (siehe 3.5.).

4.6. Gegenüber den Ansprüchen seitens SoNaKo können Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsansprüche nicht geltend gemacht werden.

4.7. SoNaKo behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen.

5. Zahlungsverzug

5.1. Mit Überschreiten des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es unsererseits noch einer Mahnung bedarf.

5.2. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgeführte Aufträge nicht abzuleisten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen. Dies gilt auch, wenn das Zahlungsziel um mehr als das doppelte überschritten wird.

6. Sachmängelhaftung

6.1. Hinsichtlich der erbrachten Leistung haftet SoNaKo nicht für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.

6.2. Der Kunde hat die vertragsgemäße Erfüllung der geleisteten Dienstleistungen in jedem Fall zu prüfen.

6.3. Beanstandungen sind uns unverzüglich unter Angabe des Beanstandungsgrundes mitzuteilen.

6.4. Gibt uns der Kunde keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nach angemessener Zeit die beanstandeten Mängel nicht zur Verfügung, mindert dies die Mängelansprüche oder sie entfallen ganz.

6.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist SoNaKo unter Ausschluss anderer Ansprüche nur zur Nachbesserung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung ist SoNaKo mindestens drei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Kunde diese, so ist SoNaKo von der Mängelbeseitigung befreit.

6.6. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde hat SoNaKo von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Seite 2 von 2

7. Verwahrung

7.1. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur gegen besondere Vergütung auf Gefahr des Kunden verwahrt.

7.2. Für sonstige in Verwahrung genommene Sachen haften wir nur, soweit wir die eigenübliche Sorgfalt außer Acht lassen.

7.3. Sollen die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

8. Haftung

8.1. Soweit nicht aus diesen AGB oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen SoNaKo, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

8.2. Die Haftung von SoNaKo ist beschränkt im Umfang auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

9. Mitwirkungspflicht des Kunden

9.1. Der Kunde ist sich bewusst, dass SoNaKo zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung beauftragter Dienstleistungen durch SoNaKo, den Mitarbeitern von SoNaKo sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von SoNaKo, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen befasst bzw. beauftragt wurden, einen ausreichenden Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

9.2. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dazu verpflichtet, bei Bedarf für Mitarbeiter von SoNaKo, die mit der Erbringung von Dienstleistungen befasst sind, unentgeltlich und rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel oder Datenträger sicher aufbewahrt werden können.

9.3. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

10. Geheimhaltung

10.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und/oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.

10.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vom Kunden erstellte Werke bzw. vom Kunden erbrachte Dienstleistungen, es sei denn diese haben geheimhaltungsbedürftige Informationen gem. Ziffer 9.1. zum Gegenstand.

11. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

11.1. Die Tätigkeit des SoNaKo-Personals beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von SoNaKo. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.

11.2. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Kunde SoNaKo unverzüglich zu benachrichtigen.

12. Rechte Dritter

Der Kunde steht dafür ein, dass dann, wenn SoNaKo den Auftrag nach dessen Vorgaben ausführt, dieser keine Rechte Dritter verletzt. Wird SoNaKo von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, SoNaKo von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die SoNaKo im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.

13. Schlussbestimmung

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz von SoNaKo.

13.2. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung gelten. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von Regelungslücken. Ilmenau, 01.01.2011