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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen oder sonstige
Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen
der Firma SONAKO. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend
zu den AGB getroffen wurden, gehen den AGB vor, sofern diese
zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
1.2. Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind,
auch wenn SONAKO in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos
Leistungen erbringt, nur dann und insoweit gültig, wenn diese
schriftlich von SONAKO ausdrücklich als anstelle dieser AGB
geltend bestätigt worden sind.
1.3. Jede Änderung dieser AGB durch SONAKO wird Vertragsinhalt,
wenn der Kunde dieser Änderung zustimmt oder innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Preisangebote seitens SONAKO werden erst verbindlich,
wenn SONAKO den Auftrag schriftlich oder fernmündlich bestätigt.
Tritt eine Preisänderung ein, so kann jeder Vertragspartner
die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
Die Preise gelten ohne Mehrwertsteuer pro Stunde und Person,
sofern nichts anderes erwähnt. Sie schließen die Fahrtkosten
zum Arbeitsort nicht ein.
2.2. An die Mitarbeiter von SONAKO hat von Seiten des Kunden
eine gründliche Einweisung zu erfolgen. Nur so kann eine ordnungsgemäße
Auftragsabwicklung gewährleistet werden.
2.3. Nachträgliche Änderungen der Arbeitsanweisungen sind ausschließlich
an den verantwortlichen Mitarbeiter weiterzugeben und auf den
SONAKO-Arbeitsberichten zu vermerken.
3. Liefer- und Leistungsbedingungen
3.1. Ein Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen
Leistungsvermögen von SONAKO schriftlich vereinbart und versteht
sich freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich bezüglich
unvorhergesehener Umstände und Hindernisse.
3.2. Den Auftrag des Kunden erledigt SONAKO mit der gebotenen
Sorgfalt auf günstigstem und schnellstem Wege. Haftung übernehmen
wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf
der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche können nur
bis zur Höhe des Auftragswertes geltend gemacht werden.
3.4. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie auch
bei dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen
nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
3.5. Alle SONAKO-Mitarbeiter sind angehalten, insgesamt nicht
länger als 45 min Pause pro 8-Std.-Schicht zu machen. Bei Zuwiderhandlungen
bitten wir um entsprechende Information.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von SONAKO werden entsprechend der individuellen
vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet.
Die Höhe der Stundensätze und Tagespauschalen ergeben sich aus
den vereinbarten Preisen in der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Für Aufträge, deren Arbeitszeit pro Person unter acht Stunden
liegt, werden acht Stunden pro Person zzgl. Pauschale berechnet.
4.2. Rechnungen (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) sind spätestens
14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu zahlen,
sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung entscheidend ist der Zahlungseingang bei SONAKO.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszinssatz
8 % ppa. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank.
4.3. SONAKO ist berechtigt, bei längeren Aufträgen wöchentlich
eine Teilabrechnung vorzunehmen.
4.4. Skonti, Rabatte oder ähnliche Abzüge sind ohne vorherige
Absprache nicht zulässig.
4.5. Unsere Stundensätze gelten an und ab Pförtner ohne Abzug
von Pausen (siehe 3.5.).
4.6. Gegenüber den Ansprüchen seitens SONAKO können Zurückbehaltungs-
und Aufrechnungsansprüche nicht geltend gemacht werden.
4.7. SONAKO behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen.
5. Zahlungsverzug
5.1. Mit Überschreiten des Zahlungszieles tritt Verzug ein,
ohne dass es unsererseits noch einer Mahnung bedarf.
5.2. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Kunden berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht
ausgeführte Aufträge nicht abzuleisten sowie die Weiterarbeit
an laufenden Aufträgen einzustellen. Dies gilt auch, wenn das
Zahlungsziel um mehr als das doppelte überschritten wird.
6. Sachmängelhaftung
6.1. Hinsichtlich der erbrachten Leistung haftet SONAKO nicht
für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen
Leistungserfolg.
6.2. Der Kunde hat die vertragsgemäße Erfüllung der geleisteten
Dienstleistungen in jedem Fall zu prüfen.
6.3. Beanstandungen sind uns unverzüglich unter Angabe des Beanstandungsgrundes
mitzuteilen.
6.4. Gibt uns der Kunde keine Gelegenheit, uns von dem Mangel
zu überzeugen, stellt er insbesondere nach angemessener Zeit
die beanstandeten Mängel nicht zur Verfügung, mindert dies die
Mängelansprüche oder sie entfallen ganz.
6.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist SONAKO unter Ausschluss
anderer Ansprüche nur zur Nachbesserung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung
ist SONAKO mindestens drei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der
Kunde diese, so ist SONAKO von der Mängelbeseitigung befreit.
6.6. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Kunde hat SONAKO von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
7. Verwahrung
7.1. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur gegen besondere Vergütung auf
Gefahr des Kunden verwahrt.
7.2. Für sonstige in Verwahrung genommene Sachen haften wir
nur, soweit wir die eigenübliche Sorgfalt außer Acht lassen.
7.3. Sollen die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden,
so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
8. Haftung
8.1. Soweit nicht aus diesen AGB oder anderen anwendbaren
Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind sämtliche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen SONAKO,
seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen
gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
8.2. Die Haftung von SONAKO ist beschränkt im Umfang auf die
Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung,
aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung, sofern
nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
9. Mitwirkungspflicht des Kunden
9.1. Der Kunde ist sich bewusst, dass SONAKO zur Erbringung
der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung des
Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche
für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen
erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und
vollständig zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung
beauftragter Dienstleistungen durch SONAKO, den Mitarbeitern
von SONAKO sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen
von SONAKO, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen befasst bzw. beauftragt wurden, einen ausreichenden
Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu
stellen, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
9.2. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere
dazu verpflichtet, bei Bedarf für Mitarbeiter von SONAKO, die
mit der Erbringung von Dienstleistungen befasst sind, unentgeltlich
und rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in
denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel oder Datenträger sicher
aufbewahrt werden können.
9.3. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihnen zugänglich
gemachte und/oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige
Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche
Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen
Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht
für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln
und während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach Vertragsbeendigung
Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt
nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete
Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon
vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt
waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder
ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners
bekannt geworden sind.
10.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vom Kunden erstellte
Werke bzw. vom Kunden erbrachte Dienstleistungen, es sei denn
diese haben geheimhaltungsbedürftige Informationen gem. Ziffer
9.1. zum Gegenstand.
11. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
11.1. Die Tätigkeit des SONAKO-Personals beim Auftraggeber
unterliegt den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden
Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Kunden unbeschadet
der Pflichten von SONAKO. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass
alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs-
und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
(ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der
Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Kunde hat den Mitarbeiter
über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen
Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn
der Beschäftigung zu informieren.
11.2. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des
Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen
ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV
A 4 ausübt, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls
hat der Kunde SONAKO unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Rechte Dritter
Der Kunde steht dafür ein, dass dann, wenn SONAKO den Auftrag nach dessen Vorgaben ausführt, dieser keine Rechte Dritter verletzt. Wird SONAKO von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, SONAKO von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die SONAKO im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.
13. Schlussbestimmung
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz
von SONAKO.
13.2. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
13.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung
gelten. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt
für das Vorliegen von Regelungslücken.
Service: Unsere AGB als PDF-Download
Erscheinungsjahr: 2010
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